Änderungen - NÖ Hundehaltegesetz

Hundehaltegsetz

Mit 1. Juni 2023 treten wichtige Änderungen für alle Hundehalter und Hundehalterinnen in Kraft. Künftig sind Grundkenntnisse über die Hundehaltung (Sachkunde) und eine ausreichende Haftpflichtversicherung nachzuweisen. Neu ist auch, dass max. fünf Hunde in einem Haushalt erlaubt sind.


Die wichtigsten Änderungen zusammengefasst:


Nachweis der erforderlichen Sachkunde (allgemeine und erweiterte Sachkunde)

Allgemeine Sachkunde

Die verpflichtende allgemeine Information für alle Hundehalter und Hundehalterinnen ist ein zentrales Element der aktuellen Änderung des NÖ Hundehaltegesetzes. Die allgemeine Sachkunde umfasst eine einstündige Information durch einen Tierarzt oder durch eine Tierärztin und eine zweistündige Information durch eine fachkundige Person.

Erweiterte Sachkunde

Diese Unterweisung ist vom Hundehalter oder der Hundehalterin für Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential und auffällige Hunde bei einer speziell geschulten Person im Ausmaß von zumindest zehn Stunden zu absolvieren und umfasst: 

a) einen theoretischen Teil über Wesen und Verhalten des Hundes (zumindest vier Stunden) 

und 

b) über einen praktischen Teil über Leinenführigkeit, Sitzen und Freifolge (von zumindest sechs Stunden).

Die allgemeine Sachkunde und die erweiterte Sachkunde unterscheiden sich auch dadurch, dass die allgemeine Sachkunde (dreistündige Information) nur einmal vom Hundehalter oder der Hundehalterin für alle gehaltenen Hunde absolviert werden muss, die erweiterte Sachkunde jedoch für jeden gehaltenen Hund mit erhöhtem Gefährdungspotential und für jeden gehaltenen auffälligen Hund vom Hundehalter oder der Hundehalterin absolviert werden muss.


Haftpflichtversicherung

Mit der verpflichtenden Meldung aller Hunde bei der jeweils zuständigen Gemeinde verbunden, ist für alle Hundehalter und Hundehalterinnen auch der Nachweis des Abschlusses einer Haftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme in der Höhe von € 725.000,-- pro Hund für Personen- und Sachschäden und der weitergehenden Verpflichtung der Aufrechterhaltung des Bestandes dieser Haftpflichtversicherung.

Hinsichtlich der ab 1. Juni 2023 geltenden verpflichtenden Haftpflichtversicherung für alle neu angeschafften Hunde ist eine Übergangsfrist für „bestehende“ Hunde bis zum 1. Juni 2025 zur  Vorlage des Nachweises der ausreichenden Versicherung bei der Gemeinde vorgesehen.

Umfassende Informationen zum neuen NÖ Hundehaltegesetz werden unmittelbar vor dem in Kraft treten auf der Homepage des Landes, aber auch auf der Homepage der Stadtgemeinde Neulengbach – www.neulengbach.gv.at – veröffentlicht. Gerne stehen auch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stadtgemeinde Neulengbach unter der Tel.Nr. 02772/52105-54 für Anfragen zu diesem Thema zur Verfügung!


Alle Bestimmungen rund um die Hundehaltung finden Sie auf der Landeshomepage unter 
https://www.noe.gv.at/noe/Tierschutz/Hundehaltegesetz.html


Abschließend wollen wir eindringlich darum bitten, dass alle Hundeführer und Hundeführerinnen die Exkremente ihres Hundes unverzüglich beseitigen und ordnungsgemäß entsorgen. Helfen Sie mit, eventuelle Streitigkeiten in der Nachbarschaft zu beseitigen, die Probleme durch verunreinigtes Futtermittel in der Landwirtschaft zu verhindern und dem Ärger von Spaziergängern vorzubeugen. Danke!