Badeordnung

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Badeordnung

Werte Gäste! 

Mit Erwerb einer Eintrittskarte oder Saisonkarte schließen Sie mit der Badeanstalt (Neulengbacher Kommunalservice Ges.m.b.H.) einen Badebesuchsvertrag ab und anerkennen damit die folgende Badeordnung als Vertragsinhalt.

1. Pflichten der Badeanstalt 

1.1. Gewährung der Benutzung der Anlagen, Gefahrtragung der Gäste 

Die Badeanstalt ermöglicht den Gästen, die Einrichtungen der Badeanlage im Rahmen der
 Vorschriften dieser Badeordnung auf eigene Gefahr zu benützen.

Es ist weder der Badeanstalt noch dem Personal möglich, Badeunfälle generell zu verhüten. Insbesondere tragen die Gäste selbst die mit der Ausübung des auf dem Badegelände ausgeübten Sportes verbundenen Gefahren.

Gleiches gilt für Verletzungen und sonstige Eingriffe in die Persönlichkeitssphäre des Gastes durch andere Gäste oder sonstige, nicht zum Personal der Badeanstalt gehörende Dritte. 

Die Badeanstalt übernimmt gegenüber den Gästen ausschließlich die in der Folge angeführten Pflichten.

1.2. Öffnungszeiten und Zutrittsgewährung 

Die Badeanstalt ist gehalten, den Besuch während der durch Anschlag oder durch das Aufsichtspersonal bekannt gegebenen Öffnungszeiten zu ermöglichen.

Bei Schlechtwetter kann die Badeanstalt den ganzen Tag geschlossen sein, auch wenn es am Nachmittag wieder schöner wird.

Wird die amtlich zulässige Besucherzahl überschritten, kann die Badeanstalt mit Hilfe des zuständigen Personals den Zutritt weiterer Besucher untersagen. In diesen Fällen haben Besuchswillige mit Wartezeiten zu rechnen.

Die Badeanstalt behält sich vor, Personen, deren Zulassung zum Badebesuch bedenklich erscheint (bspw. stark alkoholisiert, sichtbar gewaltbereit, sich ungebührlich verhaltend) den Zutritt ohne Angabe von Gründen zu verwehren

Die Breitrutsche und die Sprungtürme werden 30 Minuten vor Badeschluss geschlossen.

Die Breitrutsche und die Sprungtürme können jeder Zeit durch das Personal auf unbestimmte Zeit gesperrt werden.

1.3. Zustand und Bedienung der Anlagen 

Die Badeanstalt steht dafür ein, dass die Anlagen vorschriftsgemäß errichtet, bedient und gewartet werden. Insbesondere hat die Badeanstalt alle geltenden Hygiene- und Sicherheitsvorschriften einzuhalten. Weitere Verpflichtungen der Badeanstalt bestehen nicht. 

Sobald die Badeanstalt von der Störung, Mangel- oder Schadhaftigkeit einer Anlage Kenntnis erlangt, welche einen sicheren Betrieb nicht mehr gewährleistet, untersagt die Badeanstalt umgehend die Benützung der gestörten Anlage oder schränkt ihre Benutzung auf gehörige Weise ein. 

Der Badegast ist selbst für die Einhaltung von Anordnungen des zuständigen Personals verantwortlich.

Die Nestschaukel darf von höchstens fünf Kindern zur gleichen Zeit benutzt werden.

1.4. Kontrolle der Einhaltung der Badeordnung 

Die Badeanstalt kontrolliert im Rahmen des Zumutbaren mit Hilfe ihres zuständigen Personals die Einhaltung der Badeordnung durch Gäste und sonstige, sich auf dem Gelände der Badeanstalt aufhaltende Personen. Wird ordnungswidriges Verhalten festgestellt, werden die betreffenden Personen verwarnt und können erforderlichenfalls des Geländes verwiesen werden. 

1.5. Hilfe bei Unfällen

Kommt es zu einem Unfall, leitet die Badeanstalt mit Hilfe ihres zuständigen Personals im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich Hilfsmaßnahmen ein. 

1.6. Hilfe bei der Abwehr angezeigter Gefahren 

Wird der Badeanstalt, insbesondere dem zuständigen Personal, von Gästen eine drohende Gefahr für die Gesundheit und das Leben von Gästen glaubhaft gemacht, ist die Badeanstalt mit Hilfe ihres Personals im Rahmen des Zumutbaren bemüht, diese Gefahr abzuwenden. 

1.7. Keine Möglichkeit zur Beaufsichtigung 

Die Badeanstalt und damit ihr Personal sind nicht in der Lage und daher auch nicht verpflichtet, minderjährige Personen, unmündige Personen, Menschen mit besonderen Bedürfnissen und Nichtschwimmer zu beaufsichtigen. 

1.8. Haftung der Badeanstalt 

Die Badeanstalt haftet nur für solche Schäden, die sie oder ihr Personal dem Gast durch rechtswidriges, insbesondere vertragswidriges, und schuldhaftes Verhalten zugefügt hat. 

Die Badeanstalt haftet nicht für Schäden, die durch Missachtung der Badeordnung, allfälliger sonstiger Benützungsregelungen oder durch Nichtbeachtung der Anweisungen des Personals, durch sonstiges eigenes Verschulden der Geschädigten oder durch unabwendbare Ereignisse bzw. höhere Gewalt, insbesondere auch durch Eingriffe dritter Personen, verursacht werden. Mitverschulden führt zu entsprechender Schadensteilung. Gleiches gilt sinngemäß für allfällige bei den jeweiligen Geräten und Einrichtungen ausgehängten besonderen Benützungsregeln (z.B. für Rutsche, Sprungturm, etc.) sowie für allfällige Benützungsverbote oder Einschränkungen im Sinne von Punkt1.3.Abs.2.

Die Benutzung von Parkplätzen erfolgt auf eigene Gefahr. Die Badeanstalt ist weder gehalten, Parkplätze zu bewachen noch ihre Flächen und sonstigen Einrichtungen zu warten, um die Fahrzeuge vor Schaden (z.B. durch auf den Flächen befindliche Nägel, Glasscherben oder Schlaglöcher) zu bewahren. 

1.9 Beckenaufsicht

Es wird von der Badeanstalt keine ständige Beckenaufsicht gestellt. Wohl aber ist stets eine Person erreichbar, welche die entsprechenden Betriebskenntnisse aufweist.

2. Pflichten der Gäste 

2.1. Eintrittskarten, Schlüssel, Wertkarten; Entgelte 

Die Benützung der Badeanlagen ist nur mit einer gültigen Eintrittskarte laut Tarifordnung zulässig. Die Tarifordnung ist Teil der Badeordnung. 

Eintrittskarten sind während der gesamten Dauer des Badebesuches aufzubewahren. Abhanden gekommene Eintrittskarten werden nicht neu ausgestellt. Der Besucher hat das Bad zu verlassen oder eine neue Eintrittskarte zu lösen.

Für ausgegebene Schlüssel kann auf Grund der geltenden Tarife eine Kaution verlangt werden. 

Ausgegebene Schlüssel, Schirme, etc. sind beim Verlassen des Bades zurückzugeben. 

Für abhanden gekommene Schlüssel ist Ersatz zu leisten. 

Der Zutritt von Personen ohne gültige Eintrittskarte wird ausnahmslos zur Anzeige gebracht.

2.2. Aufsicht über Minderjährige, Nichtschwimmer, Unmündige und Menschen mit besonderen Bedürfnissen

Für die Aufsicht über Minderjährige, Nichtschwimmer, Unmündige und Menschen mit Behinderung, haben die für diese Personen auch sonst Aufsichtspflichtigen (z.B. die erziehungsberechtigten Angehörigen oder entsprechendes Aufsichts- oder Pflegepersonen) gehörig vorzusorgen.

Diese aufsichtspflichtigen Personen bleiben für die Aufsicht auch dann verantwortlich, wenn sie das Gelände der Badeanstalt nicht betreten oder vorzeitig wieder verlassen. 

Die jeweils geltenden Jugendschutzbestimmungen, insbesondere Alkohol- und Rauchverbote, Aufenthaltsverbote, Verpflichtungen der Erziehungsberechtigten, sind von den Jugendlichen und ihren Erziehungsberechtigten einzuhalten. 

Kinder bis zu einem Alter von 12 Jahren müssen stets durch deren Eltern, eine Begleitperson oder einen anderen Verantwortlichen beaufsichtigt werden.

2.3. Aufsicht bei Gruppenbesuchen 

In Fällen von Gruppenbesuchen hat bei SchülerInnen die hierfür zuständige Aufsichtsperson, bei Vereinen und anderen Organisationen der/die hierfür zuständige FunktionärIn für die Einhaltung der Badeordnung zu sorgen und dafür die volle Verantwortung zu tragen. Die diesbezüglichen eigenen Aufsichtspersonen haben während der gesamten Dauer des Gruppenbesuches anwesend zu sein.

 Diese Aufsichtspersonen haben mit dem Aufsichtspersonal der Badeanstalt das gehörige Einvernehmen zu pflegen, um zu gewährleisten, dass der übrige, normale Badebetrieb durch den Gruppenbesuch nicht gestört wird. 

2.4. Anweisungen des Personals der Badeanstalt 

Die Gäste sind verpflichtet, den Anweisungen des zuständigen Personals der Badeanstalt uneingeschränkt Folge zu leisten. Dies gilt auch dann, wenn ein Gast der Auffassung sein sollte, die ihm erteilte Anweisung sei nicht gerechtfertigt. 

Wer die Badeordnung bzw. Benützungsverbote für bestimmte Einrichtungen (z.B. Rutsche, Sprungturm, Becken, etc.) oder Einschränkungen im Sinne von Punkt 1.3.Abs.2 übertritt oder sich den Anweisungen des zuständigen Personals widersetzt, kann ohne Anspruch auf Rückerstattung des Eintrittsgeldes von diesem oder einem sonstigen Repräsentanten der Badeanstalt aus dem Bad gewiesen werden. 

Bei ungebührlichem oder respektlosem Verhalten kann ein sofortiger Verweis aus der Badeanstalt und ein Besuchsverbot für die Saison ausgesprochen werden. Es erfolgt keine Rückerstattung des Eintrittspreises. 

2.5. Hygienebestimmungen

Der Aufenthalt in den Schwimm-, Kinder- und Erlebnisbecken ist nur in angemessener Badebekleidung (z.B. Bikini, Badeanzug, Badehose) gestattet. Langhosen, Jeans, usw. sind nicht erlaubt.

Die Gäste sind in der gesamten Badeanlage zu größter Sauberkeit verpflichtet. 

Der Barfußbereich darf nicht mit Straßenschuhen betreten werden.

Die Badeanlage darf nicht mit ansteckenden Krankheiten besucht werden

Vor jedem Betreten des Beckens ist aus hygienischen Gründen zu duschen. 

Die Benützung von Seife, Shampoos oder Waschmitteln sowie das Waschen der Badebekleidung in Schwimm- und Badebecken sind untersagt. 

Abfälle (Flaschen, Gläser, Dosen, Papier etc.) sind in die vorgesehenen Abfallbehälter zu geben.

Um zu verhindern, dass das „große Geschäft“ ins Wasser gelangt, müssen die Kleinen Gäste eine eng sitzende, an den Beinen gut abschließende „Badehose“ tragen. Kot im Wasser muss auf jeden Fall verhindert werden, das Höschen darf im Wasser nicht weiten, z.B. Frotteehöschen. (Schwimmwindeln auch an der Badekassa erhältlich.)

Auf dem gesamten Gelände der Badeanstalt sind Haustiere ausnahmslos verboten. 

2.6. Unterlassen von Gefährdungen und Belästigungen

Jeder Gast ist verpflichtet, auf die anderen Badegäste Rücksicht zu nehmen. Es ist daher alles zu unterlassen, was andere Badegäste belästigt oder gar gefährdet.

Insbesondere bei sexueller Belästigung gibt es keine Toleranzschwelle. Sie führt zu einem sofortigen und dauerhaften Verweis aus der Badeanlage, und eine polizeiliche Strafanzeige wird erstattet. 

Die Abgrenzungen des Badegeländes dürfen nicht er- und überklettert werden. 

Alle Anlagen und Einrichtungen des Bades dürfen nur entsprechend ihrer Zweckbestimmung benutzt werden (z.B. Kinderplanschbecken, Nichtschwimmerbereich, Wasserrutschen). 

Die Benutzung von Sport- und Spielgeräten (z.B. Schwimmflossen, Taucherbrillen, Schnorchelgeräten) und Schwimmhilfen ist nur mit Zustimmung des Aufsichtspersonals gestattet. Die Benutzung von Augenschutzbrillen (Schwimmbrillen) erfolgt auf eigene Gefahr. Die Verwendung von Schwimmhilfen ist im Schwimmerbecken bzw. im Schwimmerbereich des Beckens nicht gestattet.

2.7. Sprungbereich 

Der Sprungbetrieb ist nur in hierfür vorgesehenen Becken oder Beckenteilen und zu den dazu vorgeschriebenen Zeiten unter Anwesenheit des zuständigen Personals gestattet (ausgenommen Sprungbock) 

Der Sprungbetrieb kann bei entsprechender Besucherfrequenz eingeschränkt werden.

SpringerInnen haben von sich aus darauf zu achten, dass andere Badegäste nicht gefährdet werden.

Im Sprungbereich haben die im Wasser befindlichen Gäste besonders darauf bedacht zu nehmen, dass es aufgrund des Sprungbetriebes nicht zu Gefährdungen der eigenen Person oder anderer Badegäste kommt. SchwimmerInnen und SpringerInnen haben aufeinander Rücksicht zu nehmen.

Seitliches Einspringen, das Hineinstoßen oder Werfen anderer Personen in das Becken sowie das Unterschwimmen des Springbereichs sind untersagt

In ausschließlich dafür eingerichteten Sprungbecken oder Beckenteilen ist die Benützung während des Sprungbetriebes von den übrigen Badegästen nur in dem Umfang gestattet, dass ein reibungsloser, die Badegäste nicht gefährdender Sprungbetrieb möglich ist.

2.8. Benützung von Becken, Geräten etc.

Die im Bad angebotenen Geräte und Einrichtungen (z. B. Wasserrutschen, etc.) sind entsprechend den Benutzungsregeln zu benützen.

 Die Benützer der Geräte und Einrichtungen haben von sich aus darauf zu achten, dass andere Badegäste nicht gefährdet werden. Badegäste, die sich im Nahebereich von Geräten und Einrichtungen befinden, haben darauf zu achten, dass es durch die NutzerInnen der Geräte und Einrichtungen nicht zu Gefährdungen der eigenen Person oder anderer Badegäste kommt. Die Badegäste haben aufeinander Rücksicht zu nehmen.

Den Anweisungen des Personals ist unbedingt Folge zu leisten

2.9. Benützung von Zusatzeinrichtungen

Sonnenschirme, Tischtennisgeräte und Kästchenschlüssel können, solange der Vorrat reicht, gegen entsprechende Benützungsgebühr verwendet werden.

Für Verlust oder Beschädigung ist Ersatz zu leisten.

2.10. Einbringung und Verlust von Gegenständen, Abstellen von Fahrzeugen 

Wertgegenstände sind an der Badekasse gegen Quittung bzw. in abschließbaren Fächern zu deponieren; für sonst in das Badegelände eingebrachte Wertgegenstände wird keine Haftung übernommen. 

Gefundene Gegenstände sind an der Badekasse abzugeben.

Fahrzeuge oder sonstige Gegenstände dürfen nur so abgestellt werden, dass der Zugang zum Bad, insbesondere auch im Hinblick auf Rettungs-, Feuerwehr- oder Polizeieinsätze, nicht verstellt wird.

2.11 Meldepflichten / Hilfeleistungspflicht 

Unfälle, Diebstähle sowie Beschwerden sind dem zuständigen Personal oder der Leitung der Badeanstalt sofort zu melden

Jeder Gast ist verpflichtet, die notwendige erste Hilfe oder andere Hilfestellungen zu leisten.

2.12. Verzehr von Speisen, Alkohol und Getränken

Die Mitnahme und der Konsum von schweren Alkoholika ist im Badebereich verboten. 

Die Benützung von Glasware ist im Barfußbereich untersagt.

2.13.Sonstiges

Jede Art von gewerblicher Tätigkeit oder Werbung im Bereich der Badeanstalt bedarf der Zustimmung des Badebetreibers.

Das Fotografieren oder Filmen anderer Badegäste oder des Personals ohne deren Einwilligung ist untersagt.

Den ausgewiesenen Vorschriften beim Spielbereich ist unbedingt Folge zu leisten.