Gemeinsame Obsorge

Sind die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so ist allein die Mutter mit der Obsorge betraut.

Die Eltern können jedoch vor dem Standesamt persönlich und unter gleichzeitiger Anwesenheit nach einer Belehrung über die Rechtsfolgen einmalig bestimmen, dass sie beide mit der Obsorge betraut sind, sofern die Obsorge nicht bereits gerichtlich geregelt ist. 

Die Obsorgeerklärung ist bis zum 2. Geburtstag Gebühren- und Verwaltungsabgaben befreit. Danach belaufen sich die Gebühren auf EUR 17,50.

Teile diesen Eintrag

Weiterleiten mit FacebookWeiterleiten mit LinkedInWeiterleiten mit Twitter