Privatrechtliche Verpflichtungen von Verstorbenen – Auflösung oder Abänderung

Die Erben sollten nicht übersehen, von der Verstorbenen/vom Verstorbenen eingegangene Vertragsverhältnisse gegebenenfalls zu beenden oder abzuändern. Das betrifft etwa

  • Kündigung oder Weiterführung von Mietverträgen
  • Bei Wohnungsauflösung:
    • Abmeldung der Rundfunkgebühren
    • Abmeldung des Gas- und Strombezugs
    • Abmeldung des Telefons (Mobil- und Festnetz)
    • Abmeldung des Internets
  • Auflösung von Mitgliedschaften bei Vereinen, Organisationen, Gewerkschaften
  • Auflösung von Konten, Bausparverträgen etc. bei Geldinstituten
  • Abänderung von Bausparverträgen, Versicherungsverträgen etc.
  • Kündigung oder Übernahme von Abonnements von Zeitungen, Zeitschriften etc.
  • Auflösung von Handyverträgen

Wenden Sie sich dazu an die jeweilige Institution oder an das jeweilige Unternehmen, mit der oder dem der betreffende Vertrag abgeschlossen wurde. Die entsprechenden Kontaktdaten finden sich meist in den Unterlagen der Verstorbenen/des Verstorbenen bzw. im Internet oder im Telefonbuch.

Informationen zum Thema Digitaler Nachlass finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Hinweis

Vertragsauflösungen bzw. -änderungen können mit Kosten bzw. Gebühren verbunden sein.

Weitere Informationen über notwendige Meldungen im Todesfall finden sich im Kapitel Meldungen nach dem Todesfall.

Rückerstattung eventueller Zahlungsüberschüsse

In manchen Fällen hat die Verstorbene/der Verstorbene bereits Vorauszahlungen für vertraglich bestellte Güter, Dienstleistungen oder für Steuern geleistet (z.B. Mitgliedsbeiträge, Jahresabonnements, monatliche Einzahlungen bei Versicherungen etc.). In diesem Fall sollten Sie das betreffende Unternehmen, die betreffende Institution oder Behörde jedenfalls kontaktieren, um die Frage von eventuell möglichen Rückzahlungen zu klären.

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz

Teile diesen Eintrag

Weiterleiten mit FacebookWeiterleiten mit LinkedInWeiterleiten mit Twitter